Die Gewerbeordnung gliedert sich in 4 Teile. Der Teil II enthält Vorschriften über das sog. stehende Gewerbe.
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
Die Gewerbeanzeige nimmt vor:
Folgende Themen sind anzeigenpflichtig:
Gewerbliche Meldungen können während der Öffnungszeiten in der Gewerbeabteilung erstattet werden. Die Vordrucke für die gewerblichen Meldungen stehen rechts zum Download zur Verfügung und können auf Wunsch auch zugesandt werden.
Erforderliche Unterlagen:
Für überwachungsbedürftige Gewerbe wie:
... ist zudem die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.
Gebühren:
Ein Reisegewerbe betreibt, wer
Wer das Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Für das Reisegewerbe gelten ebenso wie für das stehende Gewerbe die gesetzlichen Ladenschlusszeiten. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes bei der für den Aufenthaltsort des Gewerbetreibenden zuständigen Gemeinde zu stellen.
Erforderliche Unterlagen:
Nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann aus besonderem, kurzfristigem Anlass, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes
... gestattet werden.
Besonderer Anlass kann die Verabreichung von Getränken und Speisen anlässlich von Hochzeitsfeiern, Schul- u. Jugendfesten, Sportveranstaltungen, Umzügen, Vereinsjubiläen oder Vereinsfesten sein. Gegenüber der Gestattungsbehörde ist eine verantwortliche Person vom Antragsteller zu benennen. Es soll nur Mehrweggeschirr verwendet werden. An geeigneter Stelle muss ein von außen sichtbarer Preisaushang angebracht sein. Nachdem der Veranstalter oder die verantwortliche Person für eintretende Schäden haftbar ist, wird dringend empfohlen, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Vorläufige und endgültige Gaststättenerlaubnis
Endgültige Erlaubnis:
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
Vorläufige Erlaubnis:
Wer einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen will, dem kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis wird in der Regel für einen Zeitraum von nicht länger als 3 Monaten erteilt. Nur in besonderen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
Zwingend erforderliche Unterlagen:
Alle Preise sind ohne Gewähr.
Stadt Pfullendorf
Kirchplatz 1
88630 Pfullendorf
Gewerbe, Gaststätten, Marktmeister, Waffen und Sprengstoff