Steuern/Finanzen

Hundesteuer An- und Abmeldung

Neben der Einnahmenerzielung hat die Hundesteuer auch den Lenkungszweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Besteuert wird das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden. Steuerschuldner ist, wer einen solchen Hund zum Zwecke der persönlichen Lebensführung hält.

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für

  • jeden ersten Hund 90,00 Euro
  • jeden weiteren Hund 150,00 Euro
  • jeden ersten Kampfhund 900,00 Euro
  • jeden weiteren Kampfhund 1.500,00 Euro

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden monatlichen Bruchteil der Jahressteuer. Die An- und Abmeldung eines Hundes hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Mit der Anmeldung erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke. Diese ist Eigentum der Stadt Pfullendorf und muss bei der Abmeldung zurückgegeben werden.

Anmeldung eines Hundes

Abmeldung eines Hundes

Vergnügungssteuer

Neben der Einnahmenerzielung hat die Vergnügungssteuer auch den Lenkungszweck, die übermäßige Verbreitung von Spielhallen und die Aufstellung von Geldspielgeräten und anderen Spielautomaten einzuschränken. Steuergegenstand ist das Aufstellen und Halten von Spiel- Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt.

Die Steuerpflicht beginnt und endet mit der Aufstellung bzw. Entfernung des Gerätes. Die An- und Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellen des Gerätes schriftlich an die Steuerabteilung zu erfolgen.

Steuerschuldner ist derjenige, der die Spielgeräte und Spieleinrichtungen aufstellt. Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner. Bei den Steuersätzen wird unterschieden, ob eine Gewinnmöglichkeit besteht oder nicht.

Satzung der Stadt Pfullendorf über die Erhebung der Vergnügungsteuer

Anmeldung Vergnügungssteuer

Abmeldung Vergnügungssteuer

Die Grundsteuerreform

Hinweis zu den neuen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2025

Aufgrund der Grundsteuerreform ergehen für alle Grundstückseigentümer neue Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025. Diese werden jedoch erst nach Beschluss des neuen Hebesatzes durch den Gemeinderat im Frühjahr 2025 versandt.
Die Eigentümer, welche einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, werden gebeten diesen auszusetzen, da sich die Grundsteuerbeträge gegenüber dem Vorjahr auf jeden Fall ändern werden.

Bitte überweisen Sie daher erst, wenn Sie von der Stadt Pfullendorf die neuen Grundsteuerbescheide erhalten haben. Ab diesem Zeitpunkt können dann auch die Daueraufträge geändert und wiedereingesetzt werden.
Alle diejenigen Grundstückseigentümer, die der Stadt Pfullendorf ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen nicht tätig werden. Hier erfolgen die Abbuchungen für 2025 erst nach Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide gemäß den darin genannten Fälligkeiten.

Alle Preise sind ohne Gewähr.

Anschrift

Stadt Pfullendorf
Kirchplatz 1
88630 Pfullendorf

07552 251000
07552 251009
E-Mail senden

Ansprechpartner

NicoleBehlert

Steuern & Abgaben

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