Bauleitplanung

Durchführung von Verfahren der Bauleitplanung, hierzu gehören der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne. Eine stetige Bauland- und Stadtentwicklung erfordert die entsprechenden Bebauungsplanverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden.

Die laufenden Verfahren finden Sie hier, ebenso die rechtskräftigen Bebauungspläne.

Beteiligungen an laufenden Bauleitplanverfahren

Bebauungsplan „Obere Bussen III“, Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs. 1 BauGB und Behördenanhörung nach §4 Abs. 1 BauGB

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses - 1. Änderung des Bebauungsplans „Berghof

Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Berghof“, rechtsverbindlich bekanntgemacht am 02.06.2010, bei dem Neidling-Familienzentrum zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verwaltung beabsichtigt, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen.

Die Bebauungsplanänderung sieht den folgenden Bereich vor:

Bebauungsplanänderung

Es werden insbesondere die folgenden Planungsziele angestrebt:

  • Die Baugrenze soll vergrößert werden, um das Gebäude sachgerecht, pädagogisch sinnvoll sowie barrierefrei erweitern zu können,
  • Das bestehende Pflanzgebot-/Pflanzbindungsgebot soll durch Alternativ- und Ersatz-pflanzungen geändert werden.
  • Es soll die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse erhöht werden.

Die Bebauungsplanänderung ist erforderlich, um den Kindergarten zu erweitern. Da die Stadt Pfullendorf wächst, steigt auch der Bedarf an Kindergartenplätzen.

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Malaienstraße, 1. Änderung, Gemarkung Denkingen“ nach § 3 Abs. 1 BauGB und Fachbehördenanhörung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Öffentliche Bekanntmachung des frühzeitigen Offenlagebeschlusses für den Bebauungsplan Theuerbach – Mittlerer Weg, 4. Änderung und Ergänzung

Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.07.2023 die frühzeitige Offenlage gemäß der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanvorentwurfs für das Gebiet südwestlich der Kramer-Werke (Grundstücke, Flst. 1701/1 und einer Teilfläche des Grundstücks, Flst. 1740, je Gemarkung Pfullendorf) zur Erweiterung des Werksgeländes der Firma Kramer beschlossen. 

Der Bebauungsplanvorentwurf bestehend aus Plan- und Textteil mit integriertem Begründungsentwurf liegt während des Zeitraums vom Montag, 07.08.2023, bis Dienstag, 05.09.2023, im Rathaus von Pfullendorf, Kirchplatz 3, Zimmer Nr. 1.01, während der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht offen aus.

Wie in der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt erwähnt, ist der beigefügte Bebauungsplanvorentwurf mit den dazugehörenden Unterlagen auch im Internet zu jedermanns Einsicht eingepflegt.

Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplanvorentwurf sieht im Planteil eine Erweiterung des Geltungsbereichs des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Theuerbach-Mittlerer Weg - 1. Änderung“ vom 07.02.2007 vor.

Während der vorgenannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Vorentwurf entweder schriftlich, in Textform (per E-Mail oder Telefax) oder während der vorgenannten Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. 

Die Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung und –Ergänzung sind insbesondere die zusätzliche Baulandschaffung für die Firma Kramer zu deren Standortfestigung.

Hinweise für Behörden und Träger öffentlicher Belange:

Bitte machen Sie in Ihrer Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BauGB auch eine Äußerung m Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Bebauungsplanvorentwurf Planteil

Bebauungsplanvorentwurf Textteil

Öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Offenlage des Entwurfs der Satzung über die Aufhebung der Abrundungssatzung „Blumenstraße“ in Aach-Linz, der Abrundungssatzung „Römerstraße“ in Denkingen und der Entwicklungssatzung „Gewann Moosteich“ in Denkingen

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung über die Aufhebung der Abrundungssatzung „Blumenstraße“ in Aach-Linz, der Abrundungssatzung „Römerstraße“ in Denkingen und der Entwicklungssatzung „Gewann Moosteich“ in Denkingen der Stadt Pfullendorf nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der zur Auslegung bestimmte Entwurf der vorgenannten Satzung und der Entwurf der hierzu gehörenden Begründung liegen jeweils einschließlich vom 04.03.2024 bis zum 02.04.2024 in der Stadtverwaltung Pfullendorf, Kirchplatz 3, Zimmer Nr. 1.01, während folgender Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht offen aus.

Die Dienstzeiten sind:

Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr.

Die förmliche Offenlage erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Das heißt, von einer frühzeitigen Offenlage wird abgesehen. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange findet gemäß der §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig statt.

Die jeweiligen Geltungsbereiche des Entwurfs dieser Satzung sind wie folgt:

Abb. 1: Aufhebung Abrundungssatzung Blumenstraße in Aach-Linz

Abb. 2: Aufhebung Abrundungssatzung Römerstraße und Entwicklungssatzung Gewann Moosteich in Denkingen

Während der vorgenannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich, in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Ar-ten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen.

Hinweis:
Ein Antrag nach § 47 VwGO (Antrag auf Normenkontrolle) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 
 

Ansprechpartner

NadineRade

Leiterin Bauverwaltung, Baurechtsbehörde, Umwelt, Forst

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