Gewerbe/Gaststättenrecht
Die Gewerbeordnung gliedert sich in 4 Teile. Der Teil II enthält Vorschriften über das sog. stehende Gewerbe.
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
- natürliche Personen
- Personengesellschaften, wie GbR, oHG und KG
- juristische Personen
Die Gewerbeanzeige nimmt vor:
- bei GmbH: der Geschäftsführer
- bei AG: der Vorstandsvorsitzende
- bei Verein: der Vereinsvorsitzende
Folgende Themen sind anzeigenpflichtig:
- Verlegung des Betriebes oder
- Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder
- Ausdehnung der Waren oder Leistungen sowie
- die Betriebsaufgabe
Gewerbliche Meldungen können während der Öffnungszeiten in der Gewerbeabteilung erstattet werden. Die Vordrucke für die gewerblichen Meldungen stehen rechts zum Download zur Verfügung und können auf Wunsch auch zugesandt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Ausweispapier: z.B. Personalausweis
- Handwerkskarte (wenn ein Handwerk angezeigt werden soll)
- vorläufige oder erteilte Gaststättenerlaubnis (wenn der Betrieb einer Gaststätte angezeigt werden soll)
- Aufenthaltserlaubnis/ -berechtigung (für ausländische Mitbürger)
- je nach Art des Gewerbes ggf. weitere/andere Erlaubnisse
Für überwachungsbedürftige Gewerbe wie:
- der An- und Verkauf von Altmetall, Computer, Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelmetallwaren oder Waren aus edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteine, Fahrräder, Fotoapparate, Gebrauchtwaren, hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, optische Erzeugnisse, Pelz- und Lederbekleidung, Perlen , Schmuck, Teppichen, Unterhaltungselektronik, Videokameras
- der Betrieb von Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros, Schlüsseldienste
- die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften, Bekanntschaften und Unterkünften
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich der Schlüsseldienste das Vertreiben und Herstellen spezieller Diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
... ist zudem die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.
Gebühren:
- Anmeldung: 20,00 Euro
- Ummeldung: 20,00 Euro
- Abmeldung: 20,00 Euro
- Führungszeugnis : 13,00 Euro
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Ein Reisegewerbe betreibt, wer
- gewerbsmäßig (auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht)
- ohne vorherige Bestellung
- außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- selbständig oder unselbständig in eigener Person
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer das Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Für das Reisegewerbe gelten ebenso wie für das stehende Gewerbe die gesetzlichen Ladenschlusszeiten. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes bei der für den Aufenthaltsort des Gewerbetreibenden zuständigen Gemeinde zu stellen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsvordruck
- Passbild
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde), erhältlich bei der
für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde - Auszug aus dem Gewerbezentralregister, erhältlich bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gewerbeamt.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Vorübergehende Gaststätten
Für vorübergehende gastronomische Angebote, etwa bei Vereins-, Straßen- oder Stadtfesten, ist künftig ebenfalls keine Gestattung mehr erforderlich.
Wenn bei der Veranstaltung eine Abgabe von Speisen und oder jeglicher Getränke gegen Entgelt stattfindet, muss diese zwei Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
In der Anzeige über eine vorübergehende gastronomische Tätigkeit müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
• Name der verantwortlichen Person
• Eine ladungsfähige Anschrift
• Der besondere Anlass
• Angaben zum gastronomischen Angebot
• Ort und genaue Zeit des besonderen Anlasses
Ein besonderer Anlass für die Veranstaltung muss nach wie vor vorliegen.
Sonderreglung für Vereine: Vereine müssen eine Veranstaltung nur anzeigen, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Gaststätten
Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die bisherige Erlaubnispflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank.
Wichtig:
Auch ohne Erlaubnispflicht bleibt das Gaststättengewerbe weiterhin anzeigepflichtig.
Was gilt als Gaststätte?
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet.
Dabei wird künftig nicht mehr unterschieden, ob alkoholische oder alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden.
Anzeige des Gaststättengewerbes
Die Aufnahme eines stehenden Gaststättengewerbes ist durch eine Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen Rathaus anzuzeigen.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
• Vorlage eines aktuellen Unterrichtungsnachweises der IHK oder einer Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses
• Angabe der Betriebsart sowie einer gegebenenfalls geplanten Außenbewirtschaftung
• Die Gewerbeanzeige muss spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
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