Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bei einer Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Wissenserklärung.

Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es, die dauerhafte räumliche Abgrenzbarkeit und Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen gegenüber den anderen Wohnungen und dem gemeinschaftlichen Eigentum zu bestätigen und damit dem Grundbuchamt die Prüfung abzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit von Wohnungen in einer Wohnanlage vorliegen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bindet das Grundbuchamt aber nicht zwingend. Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen sind daher insbesondere die §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (BGBl. I S. 175) in der Fassung vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187).

Deren Wortlaut ist wie folgt:

  • § 3 Abs. 3 WEG
    Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.“
  • § 7 WEG:
    (1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
    (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  • (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.
  • (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
    1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
    2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
    Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
  • (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.“

Außerdem gibt es noch die sog. Allgemeine Verwaltungsvorschrift  für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohungseigentumsgesetzes.

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