Waffen und Sprengstoff

Waffenrechtliche Erlaubnisse

Den jeweiligen Antrag können Sie hier herunterladen und zu Hause ausfüllen. Wenn Sie uns den Antrag per Post zukommen lassen wollen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

Bedürfnisnachweis (bestätigt vom Schützenverein)
Bei Jägern: Kopie des gültigen Jagdscheines
Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, erfolgt hier die Prüfung der Zuverlässigkeit, des Bedürfnisses und der Sachkunde des Antragstellers.

 Waffenbesitzkarte (WBK)

Die Waffenbesitzkarte (WBK) kann von Sportschützen oder Jägern beantragt werden. Die WBK berechtigt diesen Personenkreis zum einen zum Besitz einer Waffe und zum anderen, die nicht schussbereite Waffe vom befriedeten Besitztum zum Schießstand oder zum Jagdrevier zu transportieren.

 Waffenschein 

Ein Waffenschein im Sinne des § 10 Abs.4 Waffengesetz berechtigt zum Führen von Schusswaffen. Diese Erlaubnis ist für bestimmte Schusswaffen auf 3 Jahre befristet.

 Antrag Waffenbesitzkarte/Waffenschein

 Europäischer Feuerwaffenpass

Nach § 32 Waffengesetz berechtigt diese Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes.

 Europäischer Feuerwaffenpass

 Kleiner Waffenschein 

Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Führen ist Beisichtragen der Waffe außerhalb befriedeten Besitztums. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller volljährig sein, zuverlässig und persönlich geeignet sein.
Gebühr: 50 Euro

 Kleiner Waffenschein

 Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge

 Sprengstoffrechtliche Erlaubnisse

 Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zur Ersterteilung einer Sprengstofferlaubnis gem. § 27 Sprengstoffgesetz sind folgende Unterlagen mitzubringen:
· Lehrgangs/Prüfungszeugnis
· Bedürfnisnachweis (bestätigt vom Schützenverein)
· vollständig ausgefüllter Antrag
· Bei Verlängerung einer Sprengstofferlaubnis gem. § 27 Sprengstoffgesetz ist lediglich eine Kopie der bisherigen Erlaubnis beizufügen.

 Antrag auf Erteilung / Verlängerung der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang explosionsgefährlicher Stoffe gem. § 27 Sprengstoffgesetz