Anmeldung
Abmeldung
Ummeldung
Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre
Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte
Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
Antrag auf Ausstellung einer Meldebescheinigung
Antrag auf einen Landesfamilienpass
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden
Zur Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
· Personalausweis
· Reisepass
· Kinderausweis oder Geburtsurkunde
· Vordruck "Anmeldung"
Aussiedler benötigen außerdem noch:
· Registrierschein
· Vertriebenenbescheinigung
Den ausgefüllten Vordruck können Sie oder ein Vertreter mit allen Unterlagen beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf zu den bekannten Öffnungszeiten abgeben.
Anmeldung
Grundsätzlich ist bei einem Umzug im Inland keine Abmeldung erforderlich.
Eine Abmeldepflicht besteht nur:
- bei Wegzug ins Ausland
- bei Aufgabe eines Wohnsitzes, wenn gleichzeitig noch ein weiterer Wohnsitz besteht und keine neue Wohnung begründet wird. z.B. Aufgabe der Nebenwohnung, Hauptwohnung bleibt als alleiniger Wohnsitz bestehen.
- bei einer Abmeldung ohne festen Wohnsitz
Zur Abmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
· Personalausweis oder
· Reisepass
· Vordruck "Abmeldung"
Den ausgefüllten Vordruck können Sie oder ein Vertreter mit allen Unterlagen beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf zu den bekannten Öffnungszeiten abgeben.
Wer innerhalb der Stadt umzieht, muss sich binnen einer Woche ummelden.
Zur Ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
· Personalausweis
· Reisepass
· Vordruck "Ummeldung"
Den ausgefüllten Vordruck können Sie oder ein Vertreter mit allen Unterlagen beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf zu den bekannten Öffnungszeiten abgeben.
Ummeldung
Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre
Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre
Was ist eine Auskunftssperre und wer kann sie beantragen?
Rechtsgrundlage: § 33 Meldegesetz Baden-Württemberg (MG)
Die Eintragung einer Auskunftssperre setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über seine Person glaubhaft gemacht wird. Die betroffene Person muss demnach bei der Antragstellung Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb ihr durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Die allgemeine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 bis 3 MG verbietet die Erteilung von Auskünften nicht schlechthin, sondern löst lediglich die Verpflichtung der Meldebehörde aus, den Betroffenen vor Erteilung einer Auskunft zu hören und seine Interessen zu berücksichtigen. Die Auskunftssperre stellt sicher, dass in jedem Fall vor der Erteilung einer Auskunft eine Interessenabwägung, unter Beteiligung des Betroffenen, stattfindet.
Geltungsbereich der Auskunftssperre
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Die hier beantragte Auskunftssperre gilt demnach nur für das Melderegister der Stadt Pfullendorf. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre neue Anschrift auch nicht durch die Meldebehörde Ihres früheren Wohnortes oder Ihres Nebenwohnsitzes bekannt gegeben wird, so teilen Sie dies bitte der dortigen Meldebehörde mit. Die Auskunftssperre hat keine Auswirkungen auf die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.
Gültigkeit der Auskunftssperre
Die Auskunftssperre endet kraft Gesetzes mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt; sie kann auf Antrag verlängert werden.
Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte persönlich oder per Post beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf ein.
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre
Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarte
Zuständig für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde, in der Sie jeweils am 20. September des Vorjahres mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet waren. Die Lohnsteuerkarte kann per E-Mail, schriftlich, telefonisch oder persönlich beantragt werden. Sind Sie aus dem Ausland zugezogen, ist die Gemeinde zuständig, in der Sie sich als erstes angemeldet haben. Für Ehepaare, die am 20.September des Vorjahres unterschiedliche Hauptwohnsitze hatten und nicht dauernd voneinander getrennt leb(t)en, stellt die Gemeinde beide Lohnsteuerkarten aus in der der ältere Ehepartner zu diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz hatte.
Gebühr: Keine
Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte persönlich oder per Post beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf ein.
Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte
Ersatzlohnsteuerkarte
Bei Verlust der Originallohnsteuerkarte wird Ihnen auf Antrag eine Ersatzlohnsteuerkarte ausgestellt. Für die Ausstellung ist die Gemeinde zuständig, von der die Originallohnsteuerkarte ausgestellt wurde
Der Antrag kann schriftlich oder persönlich beim Bürgerbüro gestellt werden.
Gebühr: 3,00 EURO
Fügen Sie die Gebühr dem schriftlichen Antrag bitte bei (Verrechnungsscheck)
Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte persönlich oder per Post beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf ein.
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte
Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
Die Meldebehörde kann auf Antrag folgende Auskünfte aus dem Melderegister erteilen:
1. Einfache Melderegisterauskunft (Regelfall)
Über einzelne bestimmte Einwohner/innen wird Auskunft erteilt über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift
2. Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse(Schuldtitel, Mahnbescheid...) glaubhaft macht, darf zusätzlich zu den Daten der einfachen Melderegisterauskunft eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister erteilt werden über:
· Tag und Ort der Geburt,
· frühere Vor- und Familiennamen,
· Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
· Staatsangehörigkeiten
· frühere Anschriften
· Tag des Ein- und Auszuges
· gesetzlicher Vertreter sowie
· Sterbetag und x ort
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten vom Betroffenen nachweisen lassen kann. Über weitere als die o.g. abschließend aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.
Antragstellung:
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister kann schriftlich, persönlich, oder per E-Mail beantragt werden.
Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister ist nur auf schriftlichen oder persönlichen Antrag möglich. Die Auskunft aus dem Melderegister ist gebührenpflichtig, daher kann auch keine telefonische Auskunft gegeben werden.
Gebühr:
· einfache Auskunft aus dem Melderegister 3,00 EURO
· erweiterte Auskunft aus dem Melderegister 4,30 EURO
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Sie sind der Anfrage beizulegen in Form eines Verrechnungsschecks, Bar, per Postüberweisung oder Lastschrift.
Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
Antrag auf Ausstellung einer Meldebescheinigung
Eine Meldebescheinigung oder Aufenthaltsbescheinigung dient zum Nachweis dafür, dass jemand unter der angegebenen Adresse gemeldet ist. Die Aufenthaltsbescheinigung enthält jedoch weitergehende Informationen wie z. B. Familienstand und Konfession. Sie wird beispielsweise zur Vorlage beim Standesamt zur Anmeldung der Eheschließung benötigt.
Antragstellung:
· Persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
· Schriftlich unter Angabe der Personalien und Beilage der Gebühr
Gebühr: 3,00 Euro. Fügen Sie die Gebühr dem schriftlichen Antrag bitte bei (Verrechnungsscheck) Bescheinigungen für Rentenzwecke, Lebensbescheinigungen und Haushaltsbescheinigungen sind gebührenfrei
Den ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte persönlich oder per Post beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf ein.
Antrag auf Ausstellung einer Meldebescheinigung
Antrag auf einen Landesfamilienpass
Der Landes-Familienpass ist eine Leistung des Landes Baden-Württemberg. Er berechtigt zum kostenlosen Besuch von staatlichen Gärten, Schlössern und Museen des Landes Baden-Württemberg.
Berechtigter Personenkreis:
· Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
· Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem Kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
· Familien mit einem kindergeldberechtigten Kind, das schwer behindert ist (Grad der Behinderung: mind. 50 %).
Der Landes-Familienpass ist einkommensunabhängig. Gebühren: keineGültigkeit: Der Landes-Familienpass ist unbegrenzt gültig, das Gutscheinheft dazu ist ab Beginn des Kalenderjahres erhältlich und gilt für das laufende Jahr.
Den ausgefüllten Vordruck können Sie oder ein Vertreter mit allen Unterlagen beim Bürgerbüro der Stadt Pfullendorf zu den bekannten Öffnungszeiten abgeben.
Bei weiteren Fragen helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros unter Tel. 07552/25-1123 oder per E-Mail an buergerbuero@stadt-pfullendorf.de gerne weiter.