Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeordnung gliedert sich in 4 Teile. Der Teil II enthält Vorschriften über das sog. stehende Gewerbe.
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
· natürliche Personen
· Personengesellschaften, wie GbR, oHG und KG
· juristische Personen
Die Gewerbeanzeige nimmt vor:
bei GmbH: der Geschäftsführer
bei AG: der Vorstandsvorsitzende
bei Verein: der Vereinsvorsitzende
Die
· Verlegung des Betriebes oder
· Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder
· Ausdehnung der Waren oder Leistungen sowie
· die Betriebsaufgabe
sind gleichfalls anzeigepflichtig. Gewerbliche Meldungen können während der
Öffnungszeiten in der Gewerbeabteilung erstattet werden. Die Vordrucke für
die gewerblichen Meldungen stehen rechts zum Download zur Verfügung
und können auf Wunsch auch zugesandt werden.
Erforderliche Unterlagen:
· Ausweispapier: z.B. Personalausweis
· Handwerkskarte (wenn ein Handwerk angezeigt werden soll)
· vorläufige oder erteilte Gaststättenerlaubnis
(wenn der Betrieb einer Gaststätte angezeigt werden soll)
· Aufenthaltserlaubnis/ -berechtigung (für ausländische Mitbürger)
· je nach Art des Gewerbes ggf. weitere/andere Erlaubnisse
Für überwachungsbedürftige Gewerbe wie
· der An- und Verkauf von Altmetall, Computer, Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelmetallwaren oder Waren aus edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteine, Fahrräder, Fotoapparate, Gebrauchtwaren, hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, optische Erzeugnisse, Pelz- und Lederbekleidung, Perlen , Schmuck, Teppichen, Unterhaltungselektronik, Videokameras
· der Betrieb von Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros, Schlüsseldienste
· die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften, Bekanntschaften und Unterkünften
· der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich der Schlüsseldienste das Vertreiben und Herstellen spezieller Diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge ist zudem die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.
Gebühren:
Anmeldung: 18.00 Euro
Ummeldung: 18,00 Euro
Abmeldung: 18,00 Euro
Führungszeugnis : 13,00 Euro
Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Antrag Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreibt, wer
· gewerbsmäßig (auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht)
· ohne vorherige Bestellung
· außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder
ohne eine solche zu haben
· selbständig oder unselbständig in eigener Person
· Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
· Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
· selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder
nach Schaustellerart ausübt.
Wer das Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).Für das Reisegewerbe gelten ebenso wie für das stehende Gewerbe die gesetzlichen Ladenschlusszeiten. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der für den Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes bei der für den Aufenthaltsort des Gewerbetreibenden zuständigen Gemeinde zu stellen.
Erforderliche Unterlagen:
· Antragsvordruck
· Passbild,
· Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde), erhältlich bei der
für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde,
· Auszug aus dem Gewerbezentralregister, erhältlich bei dem
für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gewerbeamt.
· Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Antrag Ausschankerlaubnis
Nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann aus besonderem, kurzfristigem Anlass, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes
· unter erleichterten Voraussetzungen
· vorübergehend
· auf Widerruf
gestattet werden.
Besonderer Anlass kann die Verabreichung von Getränken und Speisen anlässlich von Hochzeitsfeiern, Schul- u. Jugendfesten, Sportveranstaltungen, Umzügen, Vereinsjubiläen oder Vereinsfesten sein. Gegenüber der Gestattungsbehörde ist eine verantwortliche Person vom Antragsteller zu benennen. Es soll nur Mehrweggeschirr verwendet werden. An geeigneter Stelle muss ein von außen sichtbarer Preisaushang angebracht sein. Nachdem der Veranstalter oder die verantwortliche Person für eintretende Schäden haftbar ist, wird dringend empfohlen, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Antrag Gaststättenerlaubnis
Vorläufige und endgültige Gaststättenerlaubnis
A) Endgültige Erlaubnis:
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
· Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
· zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
(Speisewirtschaft) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personenkreisen zugänglich ist. Üben mehrere Personen als selbständige
Gewerbetreibende gemeinsam ein Gaststättengewerbe aus,
benötigt jeder von ihnen, für seine Person, eine Erlaubnis.
B) Vorläufige Erlaubnis:
Wer einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen will, dem kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis wird in der Regel für einen Zeitraum von nicht länger als 3 Monaten erteilt. Nur in besonderen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
Zwingend erforderliche Unterlagen:
· schriftlicher Antrag erforderlich (*
· Vorlage des Pachtvertrages
· Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, erhältlich bei der
für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde
· Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde; erhältlich bei
dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gewerbeamt
· Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
· Unterrichtungsnachweis einer beliebigen Industrie- u. Handelskammer in
der BR Deutschland
· Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
erhältlich bei dem für den Wohnsitz bzw. Gewerbebetriebssitz zuständigen Finanzamt